Häufige Fragen zum Kaufrecht

  1. Ist auch ein mündlicher Kaufvertrag wirksam?
  2. Wann ist eine Kaufsache mangelhaft?
  3. Habe ich Ansprüche gegen den Verkäufer, wenn die Ware, bestimmte durch Werbung versprochenen Eigenschaften nicht hat?
  4. Welche Rechte kann ich bei einer mangelhaften Kaufsache geltend machen?
  5. Kann ich die Kaufsache auch ohne Kassenbon zurückgeben?
  6. Kann der Verkäufer beim Austausch fehlerhafter Ware im Rahmen der Gewährleistung Entschädigung beim Käufer dafür verlangen, dass er diese vorher genutzt hat?
  7. Was tun, wenn der Verkäufer zu spät liefert?
  8. Wann verjähren Ansprüche aus dem Kaufvertrag?
  9. Was gilt bei sogenannten Haustürgeschäften?
  10. Kann ich als Verbraucher die Gewährleistung beim Verkauf eines Gebrauchtfahrzeuges vollständig ausschließen?
  11. Prüft die Domainvergabestelle den angemeldeten Domainnamen auf Rechtsverletzungen?
  12. Auf welche Rechte muss ich bei der Registrierung einer Domain achten?
  13. Was ist ein Dispute-Antrag?
  14. Darf auf der Website ein Stadtplan aus dem Internet eingebunden werden?
  15. Dürfen Fotos, die anlässlich einer Unternehmensbroschüre von einem Fotografen angefertigt wurden, auch im Internet verwendet werden?
  16. Gilt die Impressumspflicht auch auf fremden Internetportalen?
  17. Welche Folgen hat ein Fehler bei der Widerrufsbelehrung?
  18. Muss im Onlineshop eine konkrete Lieferzeit angegeben werden?
  19. Welche Informationspflichten bestehen im elektronischen Geschäftsverkehr?
  20. Dürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen aus dem Internetauftritt eines Mitbewerbers kopiert werden?
  21. Dürfen fremde Marken als Keyword z.B. bei Google AdWords verwendet werden?
  22. Darf die Einwilligung zur Werbung per E-Mail in den AGB des Werbenden erteilt werden?

Ist auch ein mündlicher Kaufvertrag wirksam?

Ja. Der Abschluss eines Vertrages - und somit auch eines Kaufvertrages – ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Verträge können also auch mündlich erfolgen.

Nur ausnahmsweise bedarf der Vertragsschluss einer bestimmten Form. Dies ist der Fall, wenn der Gesetzgeber für eine der beiden Parteien ein zusätzliches Schutzbedürfnis vor dem übereilten Eingehen vertraglicher Verpflichtungen gesehen hat. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist der Kauf eines Grundstücks: Der Kaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Trotzdem wird es sich oftmals aus Nachweis- und Beweisgründen empfehlen, den Vertrag schriftlich abzuschließen.

Wann ist eine Kaufsache mangelhaft?

Maßgeblich ist in erster Linie die im Vertrag getroffene Vereinbarung hinsichtlich der geschuldeten Beschaffenheit der Kaufsache. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung ist die Vorstellung der Vertragsparteien vom Verwendungszweck der Sache maßgeblich. So ist die Kaufsache dann z. B. mangelhaft, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

Wurde auch über den Verwendungszweck keine Vereinbarung im Vertrag getroffen, ist entscheidend, ob sich die Kaufsache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

Habe ich Ansprüche gegen den Verkäufer, wenn die Ware, bestimmte durch Werbung versprochenen Eigenschaften nicht hat?

Ist dies der Fall, so gilt die Kaufsache auch in diesem Fall als mangelhaft. Unerheblich ist dabei, ob die entsprechenden Aussagen vom Verkäufer selbst, vom Hersteller oder einem Gehilfen veranlasst wurden.

Dem Käufer stehen damit alle Mängelrechte gegenüber dem Verkäufer zu.

Welche Rechte kann ich bei einer mangelhaften Kaufsache geltend machen?

Als Käufer haben Sie zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung und zwar wahlweise als Nachbesserung, d.h. Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung, d.h. Lieferung einer mangelfreien Sache.

Der Anspruch auf Nacherfüllung ist vorrangig. Es ist daher darauf zu achten, dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zu Nacherfüllung zu setzen.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert der Verkäufer sie oder ist dem Käufer die Nacherfüllung nicht zumutbar, können Sie als Käufer anschließend:

  • Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und/oder
  • Schadensersatz verlangen oder
  • alternativ zum Schadensersatz Ersatz Ihrer vergeblichen Aufwendungen verlangen.

Kann ich die Kaufsache auch ohne Kassenbon zurückgeben?

Ja. Der Verkäufer haftet für die Sachmängel unabhängig davon, ob der Käufer den Kassenbon hat. Der Käufer ist allerdings nachweispflichtig dafür, die Kaufsache auch tatsächlich bei diesem Verkäufer gekauft zu haben. Ist die Ware durch Giro- oder Kreditkarte bezahlt wurden stehen beispielsweise entsprechende Kontoauszüge zur Verfügung. Auch durch Zeugen kann der Vertragsschluss und die Übergabe der Kaufsache nachgewiesen werden.

Kann der Verkäufer beim Austausch fehlerhafter Ware im Rahmen der Gewährleistung Entschädigung beim Käufer dafür verlangen, dass er diese vorher genutzt hat?

Nein. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass der Umtausch defekter Ware kostenlos sein müsse und erklärte damit anderslautende gesetzliche Regelungen in Deutschland für unvereinbar mit europäischem Recht. Eine Nutzungsentschädigung ist durch den Käufer somit nicht zu zahlen.

Was tun, wenn der Verkäufer zu spät liefert?

Ist in dem zugrundeliegenden Kaufvertrag ein bestimmter Liefertermin nicht genannt, so ist die Kaufsache grundsätzlich sofort fällig – in letzterem Fall müssen Sie den Verkäufer zudem unter Einhaltung einer angemessenen Frist mahnen.

Sollte die Ware dennoch ausbleiben, muss der Verkäufer den Schaden ersetzen, der Ihnen durch die verspätete Lieferung entstanden ist. Verzögerungsschäden sind z.B. die Mahnkosten, Kosten eines Rechtsanwaltes sowie entgangener Gewinn, der dadurch entstanden ist, dass die Ware nicht rechtzeitig geliefert wurde.

Zum anderen können Sie in diesem Falle ebenfalls von dem Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen (Bsp.: Mehrkosten die durch den Kauf einer teureren Sache entstanden).

Wann verjähren Ansprüche aus dem Kaufvertrag?

Der Käufer einer beweglichen Sache hat ab Lieferung zwei Jahre lang Zeit, um einen Mangel geltend zu machen. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer.

Ausnahmsweise unterliegen die Mängelansprüche einer dreijährigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Käufer hinsichtlich des Mangels arglistig getäuscht hat. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Käufer von der arglistigen Täuschung Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätte müssen.

Was gilt bei sogenannten Haustürgeschäften?

Sind Sie Verbraucher und sollte es an Ihrem Arbeitsplatz oder im Bereich Ihrer Privatwohnung zum Abschluss eines Kaufvertrages gekommen sein, steht Ihnen ein Widerrufsrecht zu. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Die Widerrufsfrist beginnt dabei erst mit dem Zeitpunkt, zu dem Sie als Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über Ihr Widerrufsrecht erhalten.

Kann ich als Verbraucher die Gewährleistung beim Verkauf eines Gebrauchtfahrzeuges vollständig ausschließen?

Ja. Lediglich ein Unternehmer muss bei dem Verkauf eines Gebrauchtwagens mindestens ein Jahr für Mängel am Fahrzeug Gewähr leisten.

Zu beachten ist, dass trotzt eines Haftungsausschlusses die Haftung in bestimmten Fällen fortbesteht, so beispielsweise, wenn bestimmte Eigenschaften (falsch) zugesichert oder (bekannte) Mängel auf Nachfrage verschwiegen wurden.

Prüft die Domainvergabestelle den angemeldeten Domainnamen auf Rechtsverletzungen?

Die zentrale Vergabestelle für Domainnamen mit der Top-Level-Domain .de, die DENIC eG mit Sitz in Frankfurt am Main, führt grundsätzlich keine Überprüfung angemeldeter Domainnamen auf mögliche Rechtsverletzungen durch. Nur in extremen Ausnahmefällen ist die DENIC verpflichtet, schon bei der Vergabe der Domain zu prüfen, ob Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Im Übrigen gilt bei der Domainregistrierung der Grundsatz "First come, first served", d. h. das sog. Müller-Prinzip.

Auf welche Rechte muss ich bei der Registrierung einer Domain achten?

Die häufigsten Rechtsverletzungen durch die Registrierung einer Domain kommen nach dem Markengesetz in Betracht. Dort ist neben dem Markenschutz auch der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen geregelt. Als solche kennt das Gesetz zum einen Unternehmenskennzeichen, wozu insbesondere der Name bzw. die Firma eines Unternehmens zählen. Zum anderen sind Werktitel geschützt, worunter die Namen oder besonderen Bezeichnungen von z. B. Zeitungen, Büchern, Filmen, Musikwerken oder Computerprogramme zu verstehen sind. Weiterhin sind die Namensrechte Dritter zu beachten, was sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen, Vereine, Städte und Gemeinden gilt. Daneben sind bei der Wahl des Domainnamens auch wettbewerbsrechtliche Aspekte zu beachten. So wäre es unzulässig, eine Alleinstellung im Domainnamen zu behaupten, wie z. B. "einziger-baumarkt-dresden.de". Schließlich kann die Registrierung eines Domainnamens unter dem Gesichtspunkt des Domaingrabbings rechtswidrig sein, was beispielsweise bei der gezielten Registrierung zum Zweck des Verkaufs angenommen wird.

Was ist ein Dispute-Antrag?

Wer der Meinung ist, einen Anspruch auf eine bestimmte .de-Domain zu haben, kann bei der DENIC unter Nachweis seiner Rechtsposition (z.B. eine ältere Marke) einen Dispute-Eintrag beantragen. Ist ein Disput eingetragen, so kann die DENIC diese Domain nicht mehr auf einen Dritten übertragen. Vielmehr fällt die Domain, wenn der Inhaber diese löschen lässt (z. B. weil er hierzu verurteilt wurde), automatisch demjenigen zu, zu dessen Gunsten der Dispute eingetragen ist. Es ist daher dringend zu empfehlen, vor Beginn einer rechtlichen Auseinandersetzung um einen Domainnamen zunächst einen Disput eintragen zu lassen.

Darf auf der Website ein Stadtplan aus dem Internet eingebunden werden?

Davon ist dringend abzuraten. Denn Stadtpläne genießen Urheberrechtsschutz. Werden fremde Kartenausschnitte aus dem Internet heruntergeladen und auf der Website verwendet, was gern zur Wegbeschreibung erfolgt, muss mit kostspieligen Abmahnungen gerechnet werden. Mit dieser können erfolgreich insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz geltend gemacht werden.

Dürfen Fotos, die anlässlich einer Unternehmensbroschüre von einem Fotografen angefertigt wurden, auch im Internet verwendet werden?

Es kommt auf den Einzelfall an. Fotos genießen zunächst ebenfalls Urheberrechtsschutz, gleichgültig ob sie von einem professionellen Fotografen oder einem Hobbyfotografen angefertigt wurden. Sind die Fotos vom Fotografen nur zur Verwendung in Printprodukten erstellt worden und wurde über die sonstige Benutzung keine Vereinbarung getroffen, so stellt die Veröffentlichung im Internet eine Urheberrechtsverletzung dar. Oftmals regeln die Fotografen in ihren Vertragsbedingungen aber auch ausdrücklich, in welchem Umfang die Fotos verwendet werden dürfen. Diese vertraglichen Abreden müssen ohne eine abweichende Vereinbarung dann auch eingehalten werden.

Gilt die Impressumspflicht auch auf fremden Internetportalen?

Jede geschäftsmäßige Website muss bestimmte Pflichtangaben über den Anbieter enthalten, das sog. Impressum. Dies gilt jedoch nicht nur für die eigene Website, sondern auch für die Unternehmenspräsentation auf den Unterseiten fremder Internetportale wie z. B. eBay, mobile.de, Immobilienscout, Facebook oder Twitter.

Welche Folgen hat ein Fehler bei der Widerrufsbelehrung?

Bei einem Vertragsschluss im Internet muss der Unternehmer dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht einräumen, wonach der Kunde den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist (mindestens 14 Tage) ohne Angaben von Gründen rückgängig machen kann. Über dieses Recht ist der Verbraucher sowohl im Internet als auch in Textform (d. h. wenigstens per E-Mail) zu informieren. An Inhalt und Form einer Widerrufsbelehrung sowie der Abwicklung des Widerrufs werden strenge Anforderungen gestellt, so dass hier in der Praxis die meisten Fehler auftreten. Diese führen einerseits dazu, dass der Internetanbieter von einem Mitbewerber abgemahnt werden kann. Andererseits beginnt ohne eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht zu laufen, so dass der Kunde den Vertrag noch Monate nach Vertragsschluss widerrufen kann.

Muss im Onlineshop eine konkrete Lieferzeit angegeben werden?

Nach dem Gesetz hat der Unternehmer den Verbraucher über die Einzelheiten der Lieferung oder Erfüllung zu informieren. Daher müssen konkrete Angaben gemacht werden, wann mit der Lieferung zu rechnen ist. Dabei sind Angaben wie "Lieferung auf Nachfrage" oder "Die Lieferzeit beträgt in der Regel 1 - 2 Tage" unzureichend. Dagegen soll die Angabe von Circa-Fristen zulässig sein. Fehlen Angaben zur Lieferzeit, stellt dies einerseits einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar und führt das andererseits dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt.

Welche Informationspflichten bestehen im elektronischen Geschäftsverkehr?

Die wesentlichsten Informationspflichten für Onlineangebote an Verbraucher folgen aus Artikel 246 § 1 EGBGB, wobei Artikel 246 § 2 EGBGB wiederum bestimmt, dass diese Informationen dem Verbraucher bis zur Warenlieferung auch in Textform mitzuteilen sind. Daneben bestehen weitere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312 g Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragspartner ein Verbraucher oder Unternehmer ist. Ohne Erfüllung dieser Pflichten beginnt zum Beispiel die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Daneben sind die Vorschriften der Preisangabenverordnung zu beachten. Die wichtigsten Pflichten bestehen darin, einerseits den Endpreis anzugeben sowie andererseits darüber zu informieren, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen und wenn ja, in welcher Höhe. Schließlich gibt es eine Vielzahl von speziellen gesetzlichen Regelungen, aus denen sich besondere Pflichten ergeben, wobei derjenige, der die entsprechenden Waren verkauft, diese Spezialvorschriften ohnehin kennen sollte, da es sich hierbei um keine Sondervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr handelt. Einige Beispiele für solche Spezialgesetze sind: Das Batteriegesetz, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, die Kosmetikverordnung, die Textilkennzeichnungsverordnung oder die Verpackungsverordnung. Eine vollständige Information darüber, welche Pflichten beim jeweiligen Angebot bestehen, lässt sich jedoch grundsätzlich nur mit juristischer Hilfe darstellen.

Dürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen aus dem Internetauftritt eines Mitbewerbers kopiert werden?

Davon muss dringend abgeraten werden. Unabhängig davon, dass dies möglicherweise einen Urheberrechtsverstoß begründet, genügen Allgemeine Geschäftsbedingungen oftmals nicht den Anforderungen des AGB-Rechts. Hierbei handelt es sich zwar um keine internetspezifische Problematik. Jedoch lassen sich solche Fehler online einfach recherchieren. Da rechtswidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Regel einen Wettbewerbsverstoß begründen, resultiert hieraus die Gefahr, von einem Wettbewerber abgemahnt zu werden.

Dürfen fremde Marken als Keyword z.B. bei Google AdWords verwendet werden?

Die Frage, ob durch die Verwendung einer fremden Marke als AdWord bei der Buchung von Suchmaschinenwerbung die Rechte des Markeninhabers verletzt werden, ist seit vielen Jahren umstritten. Der BGH hat diese mit einem Urteil aus Anfang 2011 nunmehr abschließend beantwortet. Hiernach ist die Nutzung fremder Marken im Rahmen der AdWords-Werbung zulässig, "wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkt enthält, der angegebene Domainname vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist." Damit wird die Verwendung fremder Marken als Keyword zukünftig überwiegend erlaubt sein, solange die Marke selbst in der Anzeige selbst nicht erscheint.

Darf die Einwilligung zur Werbung per E-Mail in den AGB des Werbenden erteilt werden?

Versendet ein Unternehmen Werbung per E-Mail, ohne die vorherige Einwilligung des Empfängers eingeholt zu haben, stellt dies einen Eingriff in verschiedene Rechtspositionen dar. Der Werbende setzt sich damit Ansprüchen von Wettbewerbern, Verbraucherschutzverbänden sowie natürlich des betreffenden Empfängers insbesondere auf zukünftige Unterlassung aus. Es ist zwar beliebt, jedoch völlig unzureichend, Einwilligungserklärungen in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu integrieren. Denn das Gesetz fordert eine ausdrückliche Einwilligung, die nicht durch Erklärungen im sog. Kleingedruckten erfolgt. Nichts Anderes gilt übrigens für Werbung über andere Kommunikationswege wie z. B. Werbung per SMS, Facebook oder Twitter. Gleichfalls muss bei z.B. einem empfangenen Newsletter stets ein Hinweis auf eine sofortige Kündigungs- / Beendigungsmöglichkeit des Newsletters hingewiesen werden.