Kaufrecht

Das in den §§ 433 ff. BGB normierte Kaufrecht regelt die Vertragsbeziehung zwischen Käufer und Verkäufer und unterscheidet hierbei zwischen dem allgemeinen Kaufrecht (§§ 433-453) und besonderen Arten des Kaufs (z.B. Probekauf, Wiederkauf, Vorkauf in §§ 454-473) sowie dem Verbrauchsgüterkauf (§§ 474-479).

Ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB kommt – wie jeder Vertrag – durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, zustande. Ist ein solcher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden, schulden sie einander im Gegenseitigkeitsverhältnis Leistungen.

Diese Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien werden zunächst in den allgemeinen Regelungen festgezogen: der Verkäufer muss dem Käufer eine mangelfreie Sache zu Eigentum verschaffen, der Käufer schuldet im Gegenzug die Abnahme der Sache und die Zahlung des Kaufpreises.

Im Vollzug des Vertrags kommt es indes oft zu Störungen dieser Pflichten, insbesondere, wenn der Kaufgegenstand mangelhaft ist.

Nach der Legaldefinition des § 434 ist die Kaufsache dann mangelhaft, wenn sie beim sog. Gefahrübergang (in der Regel die Übergabe der Sache) nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist über die Beschaffenheit zwischen den Parteien nichts besonderes vereinbart worden, ist der Kaufgegenstand dann mangelfrei, wenn er sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder die ansonsten übliche und allgemein zu erwartende Beschaffenheit vergleichbarer Sachen aufweist. Einem solchen Sachmangel steht die Lieferung einer anderen (nicht identischen) als der gekauften Sache sowie die Lieferung einer Mindermenge gleich. Mangelhaft ist die Kaufsache schließlich auch dann, wenn sie zwar die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, aber Dritte Rechte an der Sache geltend madchen können (sog. Rechtsmangel).

Sind solche Mängel vorhanden, stehen dem Käufer gemäß § 437 BGB folgende Rechte zur Seite: er kann Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz geltend machen. Zwar bestehen diese Rechte grundsätzlich unabhängig voneinander, jedoch ist dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit der Nacherfüllung, also Nachbesserung oder Neulieferung, einzuräumen. Gemäß § 439 kann der Käufer aber wählen, ob er im Rahmen der Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Neulieferung verlangt. Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach 2 Jahren.

Oft wird der Käufer mit abweichenden Regeln (z.B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) konfrontiert, die seine Rechte beschneiden sollen, aber nur in engen Ausnahmefällen zulässig sind. Steht dem Käufer auf Verkäuferseite ein Unternehmer gegenüber,  sind die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf gemäß §§ 474 ff. BGB einschlägig, die zunächst zum Nachteil des Käufers abweichende Regelungen ausschließen, § 475 BGB.  Darüber hinaus ermöglichen sie dem Käufer eine Beweiserleichterung: während er sonst immer den Vollbeweis für die Mangelhaftigkeit der Kaufsache anlässlich der Übergabe erbringen muss, kann er sich auf § 476 stützen, nach dem für einen Zeitraum von 6 Monaten unterstellt wird, dass der Kaufgegenstand bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Handeln hingegen Privatleute untereinander, können die Gewährleistungsrechte sogar ausgeschlossen werden.

Das Gesetz stellt also eine Vielzahl von Rechten zur Verfügung, die – angepasst auf den Einzelfall - vom Betroffenen jedoch konsequent in Anspruch genommen und umgesetzt werden müssen.

(Dieser Einblick in die Grundzüge des Kaufrechts kann nicht den Anspruch der Vollständigkeit haben und eine individuelle Prüfung des Sachverhalts nicht ersetzen. Die in Bezug genommenen Regelungen sind nicht abschließend und konnten aus Kapazitätsgründen nur angerissen werden.)

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