Häufige Fragen zum Familien- und Erbrecht

  1. Wie schlage ich die Erbschaft aus?
  2. Wer verteilt den Nachlass?
  3. Wie kann man sein Vermögen vererben?
  4. Wann greift die gesetzliche Erbfolge?
  5. Was erbt mein Ehepartner, wenn ich kein Testament errichte?
  6. Warum brauche ich ein Testament?
  7. Muß ein Testament eine bestimmte Form haben?
  8. Was ist ein Vermächtnis?
  9. Kann ich Personen von der Erbfolge ausschließen?
  10. Kann ich den Eintritt der Pflichtteilsrechte verhindern?
  11. Was ist ein Erbvertrag?
  12. Was versteht man unter Pflichtteils?
  13. Wie hoch ist der Pflichtteil?
  14. Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?
  15. Was ist ein Testamentsvollstrecker?
  16. Welche Voraussetzungen müssen für eine Scheidung gegeben sein?
  17. Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?
  18. Was versteht man unter dem Versorgungsausgleich?
  19. Was kostet mich die Scheidung?
  20. Ändert sich durch die Scheidung etwas am (gemeinsamen) Sorgerecht?
  21. In welchem Umfang muß dem anderen Elternteil Umgang mit den Kindern gewährt werden?
  22. Welcher Kindesunterhalt kann verlangt werden?
  23. Muss ich meinem getrennt lebenden Ehepartner Unterhalt zahlen?
  24. Muss ich ausziehen, wenn ich mich trennen will?

Wie schlage ich die Erbschaft aus?

Eine Erbausschlagung muss durch eine notariell beglaubigte Erklärung oder mündlich zu Protokoll des Nachlassgerichts ausgesprochen werden. Die Erklärung muss innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls beim Nachlassgericht eingehen.

Wer verteilt den Nachlass?

Das Nachlassgericht ist weder für die Feststellung der Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses, noch für seine Verteilung zuständig. Dies ist Sache der Erben. Einigen sich die Erben nicht, kann jeder der Miterben das Nachlassgericht mit der Bitte um Anhörung und Vermittlung anrufen. Das Gericht kann aber den Erben keinen Auseinandersetzungsplan vorschlagen - einigen müssen sich die Erben selbst.

Wie kann man sein Vermögen vererben?

Entweder durch ein Testament oder einen Erbvertrag oder durch schlichtes Nichtstun. Dann bestimmt das Gesetz, wer erbt.

Was erbt mein Ehepartner, wenn ich kein Testament errichte?

Dies kommt auf den Güterstand der Eheleute sowie Anzahl und Stellung der Verwandten an, regelmäßig mindestens ½, sofern - wie allgemein üblich - Zugewinngemeinschaft besteht.

Wann greift die gesetzliche Erbfolge?

Das gesetzliche Erbrecht findet Anwendung, wenn

  • keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen wurde,
  • im Testament einen Teil des Vermögens nicht verteilt wurde,
  • das Testament formal fehlerhaft istmehrere Testamente mit verschiedenem Inhalt errichtet wurde und später nicht geklärt werden kann, welches jüngeren Datums ist
  • der eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt oder wegen Erbunwürdigkeit weggefallen ist
  • der eingesetzte Erbe schon verstorben ist und für diesen Fall keinen Ersatz bestimmt wurde
  • bei der Abfassung des Testamtens Testierunfähigkeit bestand
  • die letztwillige Verfügung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.

Warum brauche ich ein Testament?

Um vom gesetzlichen Erbrecht abweichende Regelungen zu treffen. Gerade wenn mehrere Erben vorhanden sind oder in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem Partner zusammenleben, kann es durch die gesetzlichen Regelungen zu Ergebnissen kommen, die der Erblasser nicht wünscht. Dies wird durch das Testament vermieden.

Muss ein Testament eine bestimmte Form haben?

Ja. Es gibt zwei zulässige Möglichkeiten: Das privatschriftliche und das öffentliche Testament.

Das privatschriftliche Testament muss komplett handschriftlich vom Erblasser selbst niedergeschrieben sein. Der Erblasser selbst muss Datum und Unterschrift eigenhändig daruntersetzen.

Das öffentliche Testament kann einem Notar entweder diktiert oder selbst aufgeschrieben dem Notar übergeben werden. Wenn es diktiert wurde, erhalten Sie vom Notar die Niederschrift zum Unterschreiben vorgelegt. Anschließend wird das Dokument in amtliche Verwahrung genommen.

Was ist ein Vermächtnis?

Vermächtnis nennt man es, wenn im Testament einer anderen Person ein Vermögensgegenstand zugesprochen wird, ohne dass dieser Erbe werden soll (z.B. "meine Münzsammlung erhält der Enkel meines Nachbarn, weil Münzen sein Hobby sind"). Ein Vermächtnis kann auch in der Zuwendung von Geld bestehen.

Kann ich Personen von der Erbfolge ausschließen?

Ja. Sie können ausdrücklich äußern, dass bestimmte Personen nichts erben sollen. Diese sind dann vom Erbe ausgeschlossen. Allerdings können sie, wenn es sich um nahe Angehörige handelt (Kinder, Eltern, Ehegatten) einen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben haben. Dieser beträgt die Hälfte dessen, was der Betreffende als gesetzlichen Erbteil erhalten würde.

Kann ich den Eintritt der Pflichtteilsrechte verhindern?

Kaum. Die einzige Möglichkeit ist, einer anderen Person etwas entgeltlich zuzuwenden (zu verkaufen). Wenn der Nachlass "aufgebraucht" ist, wird der Pflichtteilsberechtigte nichts mehr erhalten. Bei unentgeltlichen Zuwendungen (Schenkungen) geht dies nicht: Der Enterbte hat einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Achtung: "Verkäufe" für einen symbolischen Euro oder gegen Aufrechnung mit alten Schulden, über die es leider keine Unterlagen mehr gibt, sorgen bei Gericht nicht für Wohlwollen.

Was ist ein Erbvertrag?

Ein Erbvertrag ist kein Testament, sondern eine andere Form der letztwilligen Verfügung. Sie setzen jemanden zum Erben ein und die andere Person (nicht notwendigerweise der Erbe) verpflichtet sich vertraglich, zum Beispiel einer Auflage nachzukommen oder ein Vermächtnis zu erfüllen. Ein Erbvertrag muss mindestens eine solche vertragliche Absprache enthalten. Für den Erbvertrag gibt es spezielle gesetzliche Regelungen. Der Hauptunterschied zum Testament ist, dass Sie den Erbvertrag nicht mehr einseitig zurücknehmen können. Durch den Vertrag geben Sie Ihre "Testierfreiheit", also die Freiheit, jederzeit ein neues Testament zu machen und zu bedenken, wen Sie wollen, auf. Auch ein "negativer Erbvertrag" ist denkbar : Davon spricht man z.B. bei einem Erbverzicht, wenn also jemand, der eigentlich Erbe werden würde, vor dem Erbfall schon auf die Erbschaft verzichtet.

Was versteht man unter Pflichtteils?

Ein Pflichtteil ist ein bestimmter Anteil des Nachlasses, der nahen Angehörigen zusteht, wenn sie durch ein Testament oder andere letztwillige Verfügungen vom Erbe ausgeschlossen sind.

Der Gesetzgeber hat diese Personen für schutzbedürftig erachtet und durch entsprechende Regelungen zu verhindern versucht, dass sie leer ausgehen. Der Pflichtteilsberechtigte kann von den Erben den Pflichtteil als Geldanspruch einfordern.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Er umfasst die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, also die Hälfte des Betrages, den Sie als gesetzlicher Erbe erben würden, wenn es kein Testament gäbe.

Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Ein vom Gesetzgeber erdachter Weg, um zu verhindern, dass der Erblasser vor seinem Ableben seinen Besitz verschenkt und seine nächsten Angehörigen völlig leer ausgehen. In einem solchen Fall können Sie als Pflichtteilsberechtigter zusätzlich zu Ihrem (geringen oder nicht vorhandenen) Pflichtteil den Betrag verlangen, um den der Pflichtteil sich erhöhen würde, wenn man dem Nachlass die verschenkten Werte wieder hinzuaddiert.

Falls der Erblasser besonders schlau sein wollte und sein Grundstück für einen Euro verkauft oder gegen Aufrechnung mit nicht beweisbaren Schulden an jemand anderen abgegeben hat, haben Sie vor Gericht gute Chancen.

Was ist ein Testamentsvollstrecker?

Durch sein Testament kann der Erblasser eine Testamentsvollstreckung anordnen. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist das Aufteilen und Abwickeln des Nachlasses. Dafür bekommt er eine Vergütung aus dem Nachlass. Den Erben gegenüber ist der Testamentsvollstrecker Rechenschaft schuldig, er wird jedoch nicht durch das Nachlassgericht überwacht.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Scheidung gegeben sein?

Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist. Die „Schuldfrage“ wird nicht gestellt. Voraussetzung ist, dass die Ehepartner länger als ein Jahr voneinander getrennt leben, sich also über einen längeren Zeitraum bestätigt hat, dass ein eheliches Zusammenleben nicht mehr möglich ist, und dass außerdem zumindest einer der Ehepartner ernsthaft und endgültig ablehnt, mit dem anderen Partner weiter verheiratet zu sein.

Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?

Zuständig für Scheidungen ist das Familiengericht am Amtsgericht am Wohnort des Ehepartners, bei dem minderjährige Kinder aus der Ehe leben, falls das nicht der Fall ist das Gericht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehepartner.

Im Scheidungsverfahren selbst ist in jedem Fall die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben. Ein Rechtsanwalt kann immer nur einen Ehepartner vor Gericht vertreten, niemals beide. Wenn sich die Parteien aber über die Scheidung und die Folgesachen einig sind, kann der Antragsgegner, also der Partner, der nicht selbst den Scheidungsantrag stellt, auch ohne Anwalt vor Gericht erscheinen und die Ehe kann trotzdem geschieden werden.

Was versteht man unter dem Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich wird immer Gleichzeitig mit der Scheidung durch das Familiengericht durchgeführt. Versorgungsausgleich bedeutet, dass die Rentenansprüche, die die Ehepartner während der Ehezeit erworben haben, beiden gleichermaßen zu Gute kommen sollen. Wer mehr Anwartschaften erworben hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen Partner abgeben. Dafür müssen die Rentenkonten beider Ehepartner geklärt werden, was durch das Familiengericht veranlasst wird und mehrere Monate in Anspruch nehmen kann.

Was kostet mich die Scheidung?

Die Kosten richten sich auch bei der Scheidung nach dem Streitwert. Der wiederum richtet sich nach dem Monatseinkommen der Eheleute, ihren Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, ihrem Vermögen und ihren Schulden. Das Verfahren wird also umso teurer, umso mehr man sich über einzelne Folgesachen streitet. Ein Richtwert bei einer einfachen Scheidung ohne großen Streit liegt bei etwa 1.200 – 1.500 € Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.

Auch für das Scheidungsverfahren kann man Prozesskostenhilfe beantragen.

Ändert sich durch die Scheidung etwas am (gemeinsamen) Sorgerecht?

An der elterlichen Sorge ändert sich durch Trennung und Scheidung grundsätzlich nichts. Bei getrennt lebenden Eltern kann der Elternteil, bei dem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben, alle Alltagsentscheidungen allein treffen, jedoch müssen die Eltern bei wesentlichen Lebensentscheidungen wie beispielsweise Wahl der Schulform oder schwerwiegenden medizinischen Behandlungen, die nicht unaufschiebbar sind zusammen entscheiden.

Nur falls ein Elternteil beantragt, ihm die elterliche Sorge allein zu übertragen, muss das Familiengericht entscheiden.

In welchem Umfang muss dem anderen Elternteil Umgang mit den Kindern gewährt werden?

Kinder haben Anspruch auf Kontakte mit beiden Elternteilen, gleichgültig ob diese zusammen leben, sich getrennt haben oder nie zusammengelebt haben. Auch der Elternteil, beim dem die Kinder nicht leben hat Anspruch darauf, seine Kinder regelmäßig zu sehen und über ihr Befinden informiert zu werden.

Kommt es zum Streit über das Umgangsrecht entscheiden die Gerichte regelmäßig so, dass die Kinder den Elternteil, bei dem sie nicht leben, in regelmäßigen Abständen in seiner Wohnung besuchen und auch mit ihm Urlaub machen können. Dauer und Häufigkeit, Übernachtungen und andere Einzelheiten hängen von den Umständen ab. Wichtig ist u.a. das Alter der Kinder und das Verhältnis zum anderen Elternteil.

Welcher Kindesunterhalt kann verlangt werden?

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt. Das gilt für minderjährige und in der Ausbildung befindliche volljährige Kinder. Leben die Eltern getrennt, so muss der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, Barunterhalt zahlen - also einen monatlichen Geldbetrag. Der Betrag richtet sich nach der Höhe des Einkommens dieses Elternteils. Maßgebend ist regelmäßig das Durchschnittseinkommen eines Jahres, bei Selbstständigen das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre.

Die Unterhaltssätze können bundesweit der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ entnommen werden, die seit der Unterhaltsreform zum 1.1.2008 von allen Bundesländern übernommen wurde.

Einen vollstreckbaren Unterhaltstitel kann der Elternteil, der Unterhalt zahlen muss kostenlos beim zuständigen Jugendamt erstellen lassen.

Muss ich meinem getrennt lebenden Ehepartner Unterhalt zahlen?

Nach einer Trennung hat derjenige Ehepartner, der weniger oder kein Einkommen hat, regelmäßig Anspruch auf Zahlung von Unterhalt gegen den besser verdienenden Partner - jedenfalls so lange, wie noch nicht klar ist, ob es wirklich zu einer dauerhaften Trennung oder Scheidung kommt. Wenn das feststeht (regelmäßig nach Ablauf des Trennungsjahres) oder wenn die Ehe geschieden ist, hat einen solchen Unterhaltsanspruch nur noch derjenige, der sich aus besonderen Gründen nicht oder nicht vollständig selbst finanziell unterhalten kann. Solche Gründe sind zum Beispiel Kinderbetreuung, wenn die Kinder noch klein sind, Krankheit oder Alters.

Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, also danach, was während der Ehe verlässlich und dauerhaft an Einkünften hereinkam, aber auch was an Ratenzahlungen und Belastungen vom Einkommen abging. Die Berechnung des Unterhalts und die Frage, ob überhaupt Ansprüche des Ehepartners auf Unterhalt bestehen, ist oft schwierig und wird von den verschiedenen Gerichten äußerst unterschiedlich bewertet.

Muss ich ausziehen, wenn ich mich trennen will?

Will sich ein Ehepartner von dem anderen trennen und können die beiden sich nicht einigen, wer die gemeinsame Wohnung behalten darf, kann das Familiengericht angerufen werden. Das Gericht weist einem Partner die Wohnung zu, wenn eine andere Lösung für den Antrag stellenden Ehepartner unzumutbar wäre. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Ehefrau von ihrem Mann geschlagen wird und mit den Kindern keine andere Zuflucht hat, während der Ehemann bei seinen Eltern oder Freunden Unterschlupf finden kann.

Nach dem Gewaltschutzgesetz ist seit 1.1.2002 eine - zeitlich befristete - Wohnungszuweisung auch bei nicht miteinander verheirateten Paaren oder Wohngemeinschaften möglich, wenn ein Mitbewohner gegen einen anderen Gewalt angewendet hat oder mit Gewalt gedroht hat.