Häufige Fragen zum Verwaltungsrecht

  1. Was ist ein elektronischer Verwaltungsakt?
  2. Was ist eine öffentliche Zustellung?
  3. Was ist ein Planfeststellungsverfahren?
  4. Was sind öffentliche Abgaben?
  5. Was bedeutet eine Abrissverfügung?
  6. Welche Abstandsflächen sind einzuhalten?
  7. Gibt es eine Amtshaftung des Staates?
  8. Brauche ich immer eine Baugenehmigung für eine bauliche Anlage?
  9. Wie wird ein Verwaltungsakt bekannt gegeben?
  10. Was ist ein Normenkontrollverfahren?
  11. Was ist ein öffentlich rechtlicher Vertrag?

Was ist ein elektronischer Verwaltungsakt?

Ein Verwaltungsakt kann auch in in elektronischer Form erlassen werden kann. Darunter versteht man alle schriftlichen Verwaltungsakte, die nicht schriftlich verkörpert, sondern lediglich auf elektronischen Medien gespeichert und damit nicht unmittelbar wahrnehmbar sind. Grundsätzlich ist dabei lediglich zu berücksichtigen, dass elektronische wie schriftliche Verwaltungsakte die erlassende Behörde sowie den Behördenleiter, dessen Vertreter oder Beauftragten erkennen lassen müssen, § 37 III VwVfG. Ein solcher, der einfachen elektronischen Form entsprechender Verwaltungsakt wird mit seinem Zugang beim Empfänger wirksam. Ist hingegen per Gesetz die Schriftform angeordnet, können elektronische Verwaltungsakte regelmäßig nur unter Beachtung der qualifizierten elektronischen Form erfolgen, die § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorsieht. Demnach ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich sowie bei der grundsätzlich zulässigen Verwendung von Pseudonymen die Möglichkeit, den Signaturschlüssel-Inhaber zu identifizieren. Dabei muss aus das dem der Signatur zugrunde liegenden Zertifikat die erlassende Behörde hervorgehen, § 37 III VwVfG. Zudem eröffnet § 37 IV VwVfG die Möglichkeit, dass per Rechtsverordnung die dauerhafte Überprüfbarkeit der Signatur bestimmt werden darf.

Ist der Zugang eröffnet, gilt das elektronisch übermittelte Dokument allerdings erst mit dessen Bekanntgabe als ergangen, d.h. der Inhalt entfaltet erst ab diesem Zeitpunkt Wirksamkeit, §§ 41 I , 43 I VwVfG. Voraussetzung einer wirksamen Bekanntgabe ist neben der bereits erörterten Eröffnung des Zugangs die Lesbarkeit des Dokuments. Sind die Daten für den Empfänger nicht lesbar, können sie nicht wirksam werden. Dabei trifft den Empfänger in der Regel keine Pflicht, die bekannt gebende Behörde über die Unlesbarkeit zu informieren.

Was ist eine öffentliche Zustellung?

Neben der mündlichen, schriftlichen und elektronischen Übermittlung kann ein Dokument auch öffentlich bekannt gegeben werden, § 41 III, IV VwVfG. Die Wirksamkeit hängt in einem solchen Fall nicht von dem Zugang beim Empfänger ab. Die öffentliche Bekanntgabe ist allerdings nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies für zulässig erklärt oder der Verwaltungsakt eine Allgemeinverfügung darstellt und eine Bekanntgabe an die Beteiligten „untunlich“ ist. Die in § 41 III VwVfG niedergelegten Voraussetzungen für die öffentliche Bekanntgabe sind eng auszulegen, da davon ausgegangen werden muss, dass die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass die Bekanntgabe dem Empfänger auch tatsächlich bekannt wird. Typischerweise wird die öffentliche Bekanntgabe bei der Verkündung von Ortsrecht sowie im Rahmen von Massenverfahren eingesetzt. Sie erfolgt durch Bekanntmachung in der ortsüblichen Form, § 41 IV VwVfG. So werden Verkehrszeichen im Zeitpunkt, in dem sie aufgestellt werden, wirksam, schriftliche Verwaltungsakte beispielsweise durch Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt gegeben. Im Fall elektronischer Verwaltungsakte ist die Bereitstellung der Information auf der Homepage als ortsüblich anzusehen. Zumindest solange das Dokument keine qualifizierte elektronische Signatur fordert, ist dies als zulässig anzusehen. Allerdings darf auch hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass kein flächendeckender Zugang zu elektronischen Kommunikationsmitteln besteht und der Gesetzgeber bewusst keinen Nutzungszwang schaffen wollte. Somit ist es regelmäßig nur mit rechtsstaatlichen Grundsätzen zu vereinbaren, wenn die öffentliche Bekanntgabe in elektronischer Form durch die in herkömmlicher Form ergänzt wird.

Inhaltlich muss der verfügende Teil des Verwaltungsaktes bekannt gegeben werden, § 41 IV VwVfG. Dies erfordert neben Angabe der erlassenden Behörde und des Adressaten insbesondere die Veröffentlichung der getroffenen Regelung als solcher, des Entscheidungssatzes. Obwohl § 41 IV VwVfG keinen ausdrücklichen Verweis auf das Geheimhaltungsprinzips enthält, muss sich die öffentliche Bekanntgabe doch innerhalb der Grenzen des § 30 VwVfG bewegen. Damit ist der Behörde untersagt, Geheimnisse aus dem persönlichen Lebensbereich zu offenbaren. Darunter fallen grundsätzlich alle Privatgeheimnisse, die dem Schutz der Persönlichkeits- und Intimsphäre unterfallen, insbesondere die familiären, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Belange einer Person. Die Daten müssen dabei nicht nur aus Sicht des Empfängers, sondern auch objektiv geheimhaltungswürdig sein.

Das Dokument gilt zwei Wochen nach dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe als zugestellt, § 41 IV VwVfG. Auf die Bekanntgabe muss dabei bis zum Ablauf dieses Zeitraums im Internet zugegriffen werden können. Nimmt die Behörde die Meldung vorzeitig aus dem Internet, ist die Bekanntgabe nicht wirksam.

Zustellung von Dokumenten

Einen Sonderfall der Bekanntgabe stellt die Zustellung dar, § 41 V VwVfG. Einzelheiten sind im Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) geregelt. Dieses regelt zwar unmittelbar nur das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden aus (§ 1 I VwZG).

Das Verwaltungszustellungsgesetz definiert in seiner seit Februar 2006 wirksamen Fassung, dass Zustellung die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der gesetzlich bestimmten Form ist. Für die schriftliche Zustellung ist dabei weiterhin der Postweg in Verbindung mit einer Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG) oder als Einschreiben (§ 4 VwZG) vorgesehen. Ferner kann das Schriftstück dem Empfänger direkt durch die Behörde ausgehändigt werden, wenn dieser ein Empfangsbekenntnis unterschreibt (§ 5 VwZG). Durch die Reform des Zustellungsgesetzes, das zu seiner vollkommenen Neufassung führte, hat der Gesetzgeber die durch das dritte Änderungsgesetz des Verwaltungsverfahrensgesetzes geschaffenen Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation auch für den Bereich der Zustellung eingeführt. Die Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis ist nun auch auf elektronischem Wege möglich. Dies gilt sowohl gegenüber Behörden und anderen besonders vertrauenswürdigen Adressaten (§ 5 IV VwZG) als auch gegenüber jedermann, der seinen Zugang eröffnet hat (§ 5 V VwZG). Bei Bürgern ist diese Voraussetzung aber nur erfüllt, wenn sie dies gegenüber der Behörde ausdrücklich erklärt haben. Als Nachweis der Zustellung genügt dabei jeweils ein mit Datum und Unterschrift versehenes Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist.

Öffentliche Zustellung

Die öffentliche Zustellung als eine Form der Zustellung ermöglicht, dass Erklärungen allein durch die Kundgabe, wo sie eingesehen werden können, wirksam werden. Die öffentliche Zustellung ist von der öffentlichen Bekanntgabe dahingehend zu unterschieden, dass letztere nur möglich ist, wenn sich die Behörde nach sorgfältiger Prüfung überzeugt hat, dass alle anderen Zustellungsarten nicht zum Erfolg führen, so wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter nicht möglich ist (§ 10 I Nr. 1 VwZG). Sie ist lediglich als “letztes Mittel” zulässig, wenn alle Möglichkeiten, das Schriftstück in anderer Weise dem Empfänger zu übermitteln, erschöpft sind. Indes sind an den Zustellenden keine unzumutbaren Anforderungen zu stellen: Es genügt der Nachweis, dass er alle der Sache nach möglichen und geeigneten Nachforschungen angestellt hat. Die Behörde genügt ihrer Prüfungspflicht in der Regel, wenn sie versucht, die Anschrift durch das Einwohnermeldeamt oder die Polizei zu ermitteln.

Die Neufassung des Verwaltungszustellungsgesetzes sieht vor, dass die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bewirkt wird (§ 10 II Nr. 4 VwZG). Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es seit der Einführung der elektronischen Zustellung dabei nur mehr erlaubt, bekannt zu geben, wo das Dokument eingesehen werden kann. Aus dem Bekanntgegebenen muss sich das öffentlich zugestellte Schriftstück bzw. der öffentlich zugestellte Verwaltungsakt eindeutig zuordnen lassen. Die Wahlmöglichkeit, auch das gesamte Schriftstück zuzustellen, wurde den Behörden entzogen. Es stellt sich die Frage, inwieweit diese gesetzliche Entscheidung zur Zustellung auf die Geheimnisproblematik im Rahmen der öffentlichen Bekanntgabe übertragbar ist, gerade auch im Hinblick auf die öffentliche Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen.

Allerdings muss auch in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass das Einstellen auf der Homepage der betreffenden Behörde Hand in Hand mit einem Nutzungszwang für den Bürger ginge, den der Gesetzgeber ausdrücklich vermeiden wollte.

Das Dokument gilt zwei Wochen nach dem Tag der elektronischen Bekanntmachung der Benachrichtigung als zugestellt, § 41 IV VwVfG. Auf die Benachrichtigung muss dabei bis zum Ablauf dieses Zeitraums im Internet zugegriffen werden können. Das gilt selbst dann, wenn der Empfänger vor Fristablauf bei der zustellenden Behörde erscheint und diese ihm das zuzustellende Schriftstück aushändigt. Auch in diesen Fällen beginnen die prozessualen Fristen erst mit Ablauf der Fiktion der Bekanntgabe nach zwei Wochen.

Was ist ein Planfeststellungsverfahren?

Ein Planfeststellungsverfahren ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren. Es beginnt mit einer Anhörung der von der Planung betroffenen Personen und endet mit dem Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses bzw. einer Plangenehmigung.

Planfeststellungsverfahren sind gesetzlich in zahlreichen Fällen vorgesehen. Wichtigste Fälle sind die Aufstellung eines Bebauungsplans einer Stadt/Gemeinde für eine geordnete städtebauliche Entwicklung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches, ferner ein Plan zur Errichtung von (Verkehrs)Flughäfen oder die Planung des Baus/Ausbaus von Straßen, Eisenbahnlinien oder Wasserstraßen.

Hierbei sind die zahlreichen öffentlichen und privaten Belange (z.B. Lärmschutz) untereinander und gegeneinander abzuwägen. Die Ergebnisse dieser rechtlichen Abwägung finden sich dann im Planfeststellungsbeschluss.

Was sind öffentliche Abgaben?

Dies ist ein Sammelbegriff für alle öffentliche Geldleistungen. Sie sind nicht rückzahlbar und werden vom Staat oder einem anderen Hoheitsträger erhoben, um Einnahmen zu erzielen oder wirtschaftspolitische Ziele zu verwirklichen. Abgaben dürfen nur aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs erhoben werden. Zu unterscheiden sind Abgaben, die

  • mit einer Gegenleistung verbunden sind (Gebühren, Beiträge)
  • die unabhängig von einer Gegenleistung gezahlt werden müssen (Steuern, Zölle)

Hierbei sind die Gebühren nochmals von den Beiträgen abzugrenzen:

  • Beiträge werden für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben (z.B. Erschließungsbeitrag).
  • Gebühren sind hingegen immer mit einer tatsächlichen Inanspruchnahme verbunden (z.B. Eintrittsgelder).

Zu den Abgaben im weiteren Sinne werden auch die zahlreichen, nur zum Teil in der Finanzstatistik ausgewiesenen Sonderabgaben oder Quasisteuern sowie Geldstrafen, Buß- und Verwarnungsgelder gezählt.

Was bedeutet eine Abrissverfügung?

Dies bedeutet die Anordnung des teilweisen oder vollständigen Abrisses einer baulichen Anlage durch die Bauaufsicht. Die Abrissverfügung ist eine Form einer so genannten Bauordnungsverfügung. In den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer sind entsprechende Ermächtigungen für den Fall enthalten, dass eine bauliche Anlage errichtet worden ist, obwohl öffentlich- rechtlichen Vorschriften dagegen sprechen. Zusammen mit dem Abriss des Gebäudes kann auch die Entfernung der Einrichtungsgegenstände sowie der Abtransport des Bauschutts und die Einebnung der Baugrube angeordnet werden.

Eine Abrissverfügung ist jedoch nur zulässig, wenn:

  • das Vorhaben seit seiner Errichtung im Widerspruch zu materiellem Baurecht steht (materielle Rechtswidrigkeit)
  • die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt (formelle Rechtswidrigkeit)
  • nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (z. B. durch Nutzungsuntersagung)

Stand das Gebäude allerdings irgendwann einmal in Einklang mit dem materiellen Baurecht, dann genießt es Bestandsschutz, so dass sein Abriss nicht mehr angeordnet werden kann.

Bei Erlass der Abrissverfügung muss die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Das bedeutet, dass der Schaden für den Betroffenen nicht außer Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse an dem Abriss stehen darf (z. B. ist die Rückversetzung einer Außenwand, die um wenige Zentimeter den Grenzabstand überschreitet, unverhältnismäßig, wenn diese Maßnahme 10.000 Euro kostet).

Bei Schwarzbauten kann die Behörde allerdings auch den Abriss größerer Bauwerke verlangen, weil der Bauherr in diesem Fall bewusst auf eigenes Risiko gebaut hat und deshalb auch einen größeren finanziellen Schaden hinnehmen muss.

Ferner kann eine Abrissverfügung rechtswidrig sein, wenn die Behörde in anderen gleichgelagerten Fällen nicht den Abbruch verlangt hat. Allerdings ist die Baurechtsbehörde nicht verpflichtet, gegen alle rechtswidrigen Bauten gleichzeitig und schlagartig vorzugehen, sie kann durchaus nach objektiven Kriterien wie Alter oder auffällige Lage differenzieren.

Gegen die Abrissverfügung stehen dem Betroffenen Widerspruch und (nachdem dieser erfolglos erhoben wurde) Anfechtungsklage als Rechtsbehelfe zur Verfügung. Ist die Abrissverfügung für sofort vollziehbar erklärt worden, kann bei dem zuständigen Verwaltungsgericht ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (von Widerspruch und Anfechtungsklage) gestellt werden (einstweiliger Rechtsschutz).

Hinweis:
Die Befugnis der Behörde zur Abrissverfügung wird unzulässig, wenn sie trotz Kenntnis des rechtswidrigen Bauvorhabens jahrelang nichts unternimmt und durch entsprechendes Verhalten den Eindruck erweckt, sie habe sich mit dem Gebäude abgefunden.

Welche Abstandsflächen sind einzuhalten?

Abstandsflächen sind Flächen für Grundstücksbereiche, die zum Schutz des Nachbarn und der Allgemeinheit nicht bebaut werden dürfen. Abstandsflächen sind als Teil des Bauordnungsrechts in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt. Sie bestehen vor den Außenwänden von Gebäuden. Durch die Abstandsflächen soll sichergestellt werden, dass:

  • die Gebäude ausreichend Licht bekommen,
  • der Brandschutz gewährleistet ist
  • die Gebäude ausreichend Luftzufuhr haben

In der Regel entsprechen die Abstandsflächen der Gebäudehöhe und Gebäudebreite. Das bedeutet, die Abstandsfläche, die neben einem Gebäude einzuhalten ist, ist so groß, wie die umgeklappte Fassade des Gebäudes. Nach der Musterbauordnung werden dabei Dachflächen mit mehr als 70° Neigung voll berücksichtigt, Dachflächen mit über 45 bis 70° Neigung zu einem Drittel.

Die konkrete Abstandsfläche richtet sich danach, in welchem Nutzungsgebiet (z. B. Wohngebiet, Kerngebiet, Gewerbegebiet) sich das Grundstück befindet. Für die einzelnen Gebiete existieren in den Bauordnungen unterschiedliche Regelungen. Mindestabstand ist immer drei Meter.

Die Abstandsflächen müssen in der Regel auf dem eigenen Grundstück liegen. Öffentliche Straßen und Wege dürfen zumeist bis zur Straßenmitte in die Berechnung einbezogen werden.

Der Nachbar kann eine Baulast bewilligen, nach der die Flächen auf das Nachbargrundstück fallen dürfen. Die Übernahme von Abstandsflächen wird im Grundbuch vermerkt und mindert unter Umständen den Wert des Grundstückes.

Hinweis:
Die Regelungen zu Abstandsflächen haben drittschützenden Charakter, so dass der betroffene Nachbar bei Nichteinhaltung dagegen vorgehen kann, etwa durch Anfechtung der erteilten Baugenehmigung.

Gibt es eine Amtshaftung des Staates?

Ja, dies ist die Haftung des Staates für rechtswidriges schuldhaftes Verhalten von Amtsträgern.

Grundsätzlich muss der Beamte selbst für die von ihm verursachten Schäden (§ 839 BGB) einstehen. Art. 34 des Grundgesetzes (GG) bestimmt jedoch, dass diese Haftung in bestimmten Fällen vom Staat zu übernehmen ist.

Folgende Voraussetzungen müssen dafür vorliegen:

  • Handeln eines Amtsträgers: Der Beamtenbegriff ist weit auszulegen und umfasst jeden, dem die zuständige Stelle die Ausübung eines öffentlichen Amtes anvertraut hat. Dies können auch Arbeiter und Angestellte sein und Personen in besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, Beliehene und Verwaltungshelfer.
  • Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes: Die schädigende Handlung muss mit der Ausübung des Amtes in Zusammenhang stehen. Nicht ausreichend ist ein bloßes Handeln bei Gelegenheit der Amtsausübung.
  • Verletzung einer Amtspflicht: Diese sind zum Beispiel die Pflicht zu recht- und gesetzmäßigem Handeln, zur fehlerfreien Ermessensausübung oder zur sachlichen Entscheidung.
  • Drittbezogenheit der Amtspflicht: Damit der Geschädigte Ansprüche aus der Amtspflichtverletzung ableiten kann, muss er in den Schutzbereich einer drittbezogenen Amtspflicht fallen. Drittbezogen sind Amtspflichten, die zumindest auch den Rechtspositionen der Bürger dienen sollen, dagegen nicht solche Pflichten, die lediglich im öffentlichen Interesse bestehen.
  • Verschulden: Der Amtsträger muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, wobei der Maßstab ein pflichtbewusster Durchschnittsbeamter ist.
  • Schaden: Der Betroffene hat einen Ersatzanspruch nur, soweit ihm ein Vermögensschaden entstanden ist.
  • Kausalität: Die Amtspflichtverletzung muss für den Schaden ursächlich gewesen sein. Daran fehlt es, wenn der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers eingetreten wäre.
  • Kein Haftungsausschluss: Fällt dem Amtsträger nur Fahrlässigkeit zur Last, ist ein Anspruch ausgeschlossen, wenn der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangen kann.

Primär muss der Geschädigte also andere Ersatzpflichtige in Anspruch nehmen. Ausreichend ist die theoretische Möglichkeit, die durch die Merkmale der Durchsetzbarkeit und der Zumutbarkeit beschränkt wird.

Die Amtshaftung ist auch ausgeschlossen, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden durch die Einlegung eines Rechtsmittels (Widerspruch, Klage, vorläufiger Rechtsschutz, formlose Rechtsbehelfe) abzuwenden. Für eine Amtspflichtverletzung von Richtern bei einem Urteil ist nur einzustehen, wenn sie eine Straftat darstellt (Spruchrichterprivileg)

Bei Notaren erfolgt keine Haftungsübernahme des Staates (§ 19 BNotO).

Der Staat schuldet nur Geldersatz, keine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes in Natura. Schmerzensgeld kann verlangt werden. Ein Mitverschulden des Geschädigten ist zu berücksichtigen.

Der Schadensersatzanspruch ist auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Der Prozess geht in der 1. Instanz vor das Landgericht. Anspruchsgegner ist grundsätzlich die Anstellungskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinden).

Hat der Staat einem Dritten eine Entschädigung geleistet, kann er unter Umständen Regress nehmen. Die Rückgriffsmöglichkeit ist aber auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt.

Auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gilt gemäß Einigungsvertrag § 1 des Staatshaftungsgesetzes der DDR, wonach eine Amtshaftung - anders als bei § 839 BGB - unabhängig vom Verschulden erfolgt, als Landesrecht weiter. In Berlin und Sachsen wurde die Regelung allerdings mittlerweile aufgehoben, in Sachsen-Anhalt und Brandenburg teilweise geändert. Unverändert geblieben ist sie bisher in Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen.

Praxistipp:
Der Anspruch auf Amtshaftung verjährt in drei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der Amtspflichtverletzung Kenntnis erhält. Durch die Einlegung des Widerspruchs oder die Erhebung der Anfechtungsklage wird die Verjährung jedoch gehemmt.

Brauche ich immer eine Baugenehmigung für eine bauliche Anlage?

Grundsätzlich ist jede bauliche Anlage genehmigungspflichtig.

Eine Baugenehmigung ist die behördliche Erlaubnis (Verwaltungsakt) zur Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder zum Abbruch einer baulichen Anlage.

Bauliche Anlagen sind laut den Landesbauordnungen der Länder alle nicht nur für einen vorübergehend Zeitraum mit dem Erdboden verbundenen oder auf ihm ruhenden Anlagen.

Die Bauordnungen der Bundesländer sehen jedoch für zahlreiche bauliche Anlagen Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vor (genehmigungsfreie Bauvorhaben, anzeigenpflichtige Bauvorhaben).

Einzelheiten müssen der jeweiligen Bauordnung entnommen werden, da die Regelungen durchaus erheblich differenzieren.

Um eine Baugenehmigung zu erhalten, muss zunächst der Bauantrag mit den Bauvorlagen, insbesondere den Bauplänen, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde/ dem Bauamt (Landkreis oder Gemeinde) eingereicht werden.

Der Bürger hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Zu diesen Vorschriften gehören insbesondere das Bauplanungsrecht (Baugesetzbuch, Bebauungsplan) und das Bauordnungsrecht (Landesbauordnung), aber auch andere Fachgesetze können relevant sein (z.B. Naturschutzrecht, Straßenbaurecht).

Die Baugenehmigung darf die Behörde nur im Einvernehmen mit der Gemeinde, in der gebaut werden soll, erteilen. Allerdings darf die Gemeinde ihr Einvernehmen nur in wenigen Fällen verweigern. Neben Auch eine Beteiligung von Fachbehörden (z.B. Naturschutzbehörde, Umweltamt) kann nötig sein.

Wird ein Bauvorhaben ohne wirksame Baugenehmigung begonnen, liegt also ein so genannter Schwarzbau vor. Die Bauaufsichtsbehörde kann dann Bauordnungsverfügungen erlassen, insbesondere die Einstellung verlangen. Zum Abbruch berechtigt ist die Behörde aber nur dann, wenn das Bauvorhaben unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschriften nicht genehmigungsfähig ist.

Baugenehmigungen können auch unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Die Baugenehmigungsbehörde darf einen Bauantrag nicht ablehnen, wenn sich der Versagungsgrund durch eine Auflage oder Bedingung beseitigen ließe. Eine Auflage ist grundsätzlich ein selbständiger Verwaltungsakt der Baubehörde, so dass die Auflage unabhängig von der Baugenehmigung angefochten werden kann. Will die Behörde sicherstellen, dass ein Bauvorhaben nur unter gewissen Umständen ausgeführt wird, muss sie der Baugenehmigung eine Bedingung beifügen.

Mit Erteilung der Baugenehmigung stellt die Behörde fest, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Des Weiteren gestattet sie dem Bauherrn die Errichtung des Bauwerks.

Die Genehmigung gilt auch für den Rechtsnachfolger des Bauherrn. Allerdings ist die Baugenehmigung zeitlich begrenzt. Die Begrenzung richtet sich nach den Landesrechtlichen Vorschriften in den jeweiligen Landesbauordnungen. In den meisten Bundesländern sind es drei Jahre. Die Frist kann aber verlängert werden. Durch die Erhebung einer Nachbarklage wird die Frist unterbrochen, da der Bauherr sonst Gefahr liefe, vor Ablauf der Frist überhaupt nicht mit dem Bau beginnen zu können.

Hinweis:
Für bestimmte Bauvorhaben sind neben der Baugenehmigung noch andere Genehmigungen erforderlich (z.B. Sondernutzungsgenehmigung nach dem Straßenrecht; immissionsschutzrechtliche Genehmigung).

Wie wird ein Verwaltungsakt bekannt gegeben?

Durch Übermittlung des Verwaltungsaktes an die von dem Verwaltungsakt betroffene Person oder die betroffenen Personen mit Wissen und Willen der Behörde. Die Bekanntgabe ist in § 41 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes und den entsprechenden Ländervorschriften geregelt. Ein Verwaltungsakt ist demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist.

Die Bekanntgabe ist grundsätzlich formlos. Sie kann auch mündlich oder durch Fax erfolgen, soweit das Gesetz im keine besondere Form bestimmt.

Eine besondere Form ist beispielsweise die Zustellung, die unter anderem für Widerspruchsbescheide vorgeschrieben ist (§ 73 Absatz 3 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO).

Erforderlich ist grundsätzlich der Zugang beim Adressaten. Das bedeutet, der Verwaltungsakt muss derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass dieser ohne weiteres von ihm Kenntnis nehmen kann (z.B. Einwurf in den Briefkasten).

  • Ein mündlicher Verwaltungsakt ist in dem Moment bekannt gegeben, wenn der Betroffene diesen vernimmt.
  • Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn, er ist nicht oder später zugegangen (§ 41 Absatz 2 VwVfG). Das bedeutet, dass der schriftliche Verwaltungsakt, der mit einfachem Brief versandt wird, auch dann erst am dritten Tage als bekannt gegeben gilt, wenn er tatsächlich früher zugegangen ist. Nur wenn der Brief nicht oder später zugegangen ist, gilt die Fiktion nicht. Im Zweifel hat die Behörde nachzuweisen, wann die Bekanntgabe erfolgt ist.

In einigen besonderen Fällen ist die öffentliche Bekanntgabe vorgesehen (§ 41 Absätze 3 und 4 VwVfG) oder es wird die Bekanntgabe fingiert. So dürfen Allgemeinverfügungen öffentlich bekannt gemacht werden, wenn eine Einzelbekanntgabe untunlich ist, und sonstige Verwaltungsakte, soweit die öffentliche Bekanntgabe durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. In diesen Fällen wird der verfügende Teil ortsüblich mit der Bestimmung bekannt gemacht, wo der gesamte Verwaltungsakt einschließlich Begründung eingesehen werden kann. Der Verwaltungsakt gilt dann in der Regel zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Mit der Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt wirksam (§ 43 Absatz 1 Satz 1 VwVfG).

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist bedeutsam, da mit der Bekanntgabe die einmonatige Widerspruchsfrist zu laufen beginnt.

Hinweis:
Verwaltungsakte mit Drittwirkung werden für den Dritten erst wirksam, wenn sie auch ihm bekannt gegeben sind. Bei einer Baugenehmigung des Nachbarn wäre das der sichtbare Beginn der Bautätigkeit.

Was ist ein Normenkontrollverfahren?

Dies ist ein gerichtliches Verfahren, durch das die Gültigkeit einer Rechtsnorm überprüft wird.

Normenkontrollverfahren sind in der Verfassungsgerichtsbarkeit und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen.

Insgesamt kennt das deutsche Recht drei Formen:

  • abstrakte Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG): Art. 93 Absatz 1 Nr.2 Grundgesetz (GG), §§ 13 Nr.6, 76ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) Entscheidung über die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit höherrangigem Recht Antragsteller können nur die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages sein.
  • konkrete Normenkontrolle (Richtervorlage) vor dem BVerfG: Art. 100 Absatz 1 GG, §§ 13 Nr.11, 80ff. BverfGG Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit förmlicher Gesetze Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so setzt es das anhängige Verfahren aus und holt durch die konkrete Normenkontrolle vorab die Entscheidung des BVerfG ein.
  • Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG): § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • Überprüfung von Rechtsnormen, die im Rang unter formellen Gesetzen liegen (Rechtsverordnungen, Satzungen)

Das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren ist das einzige Verfahren, das auch eine natürliche Person in Gang setzen kann.

Es handelt sich streng genommen nicht um eine Klage, sondern um ein selbstständiges Antragsverfahren, bei dem die zu prüfenden Rechtsnorm der unmittelbare Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist. Antragsbefugt ist eine natürliche oder juristische Person, wenn sie durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat. Der Antrag ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat, zu richten.

Sinn und Zweck des Verfahrens ist es, eine Vielzahl von Einzelprozessen, die im Zusammenhang mit einer ungültigen Rechtsnorm entstünden, zu vermeiden. Denn hält ein Verwaltungsgericht im Rahmen eines normalen Klageverfahrens eine Rechtsvorschrift mit höherrangigem Recht für unvereinbar, hat es bei seiner Entscheidung von deren Ungültigkeit auszugehen. Das gilt nur dann nicht, soweit es sich nicht um ein förmliches Gesetz handelt, dass dem Verwerfungsmonopol des Bundes- oder der Landesverfassungsgerichte unterliegt. Dann ist eine konkrete Normenkontrolle von Nöten. Bei der Anwendbarkeit von Satzungen und Rechtsverordnungen kann also jedes Verwaltungsgericht "für sich" entscheiden.

Ist das OVG der Überzeugung, dass die angegriffene Rechtsvorschrift ungültig ist, erklärt es sie für nichtig. Der Verstoß der Rechtsvorschrift gegen höherrangiges Recht führt dazu, dass das Gericht sie für nichtig erklärt. Sie gilt dann als von Anfang an nicht existent. Eine solche Entscheidung ist allgemein verbindlich (§ 48 Absatz 5 Satz 2 VwGO).

Auf Antrag kann das Gericht vor der endgültigen Entscheidung gemäß § 47 Absatz 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Hinweis:
Relevant ist das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren insbesondere bei der Überprüfung von Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB). Dazu zählen insbesondere alle verbindlichen Bebauungspläne der Gemeinden. Der zum Antrag erforderliche Nachteil ist weit auszulegen: Jeder Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks erleidet durch den Erlass eines Bebauungsplanes einen die Antragsbefugnis begründenden Nachteil. Im Baurecht hat der Gesetzgeber jedoch insbesondere durch die §§ 214ff. BauGB zahlreiche Möglichkeiten geschaffen, wonach Fehler in einem Bebauungsplan unbeachtlich sein können. Einige Fehler können zudem durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden (§ 215a BauGB).

Was ist ein öffentlich rechtlicher Vertrag?

Vertrag mit öffentlich-rechtlichem Inhalt, den ein Verwaltungsträger mit einer Privatperson oder einem anderen Verwaltungsträger schließt. Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist als Form des Verwaltungshandelns in den Paragrafen 54 bis 62 des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie in den entsprechenden Landesgesetzen geregelt. Da von diesen Regelungen aber nur Verträge der Verwaltung, und nicht etwa verfassungs- oder völkerrechtliche Verträge erfasst sind, ist es korrekter, von einem Verwaltungsvertrag zu sprechen.

Entscheidend für die Einstufung als Vertrag ist jedoch, dass beide Parteien die Möglichkeit haben, auf den Vertragsinhalt einzuwirken. Da dies in der Verwaltung eher untypisch ist, kommen Verwaltungsverträge eher selten zustande.

Ein Vertrag ist dann öffentlich-rechtlich - und nicht privatrechtlich - wenn die Vereinbarung dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Dass ist dann der Fall, wenn durch ihn ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vertraglich begründet, geändert oder aufgehoben wird.

Bezieht sich der Inhalt des Vertrages auf einen öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt, ist der Gegenstand des Vertrages öffentlich-rechtlich.

Sind im Vertrag mehrere Pflichten vereinbart, von denen einzelne rechtlich nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, ist auf den Gesamtcharakter der Verpflichtung abzustellen.

Folgende Arten werden unterschieden:

  • Koordinationsrechtlicher Vertrag: Die Vertragsparteien stehen hier bezüglich des Vertragsgegenstandes in einem gleichartigen Rangverhältnis zueinander, keine Partei ist gegenüber der anderen weisungsbefugt (z. B. Vertrag zwischen zwei Bundesländern).
  • Subordinationsrechtlicher Vertrag: Ein solcher liegt vor, wenn die Parteien (Bürger und Behörde) bezüglich des Vertragsgegenstandes in einem Über- und Unterordnungsverhältnis zueinander stehen (z. B. Vertrag über den Verzicht auf Erschließungskosten).

Öffentlich-rechtliche Verträge sind grundsätzlich schriftlich abzuschließen. Sie sind nur zulässig, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Das ist etwa der Fall, wenn eine andere Handlungsform vorgeschrieben ist.

Hinweis:
Bei Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten steht beiden Vertragspartnern der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Dabei können grundsätzlich alle Rechte geltend gemacht werden, die auch für privatrechtliche Verträge bestehen (z. B .Schadensersatz). Besondere Regelungen enthält das VwVfG jedoch für Kündigungsrechte und die Rechte bei Störung der Geschäftsgrundlage.