Häufige Fragen zum Wettbewerbsrecht

  1. Was ist eine Abmahnung?
  2. Was ist eine Berechtigungsanfrage?
  3. Welchen Inhalt hat eine wirksame Abmahnung?
  4. Wer darf eine Abmahnung aussprechen?
  5. Kann die Abmahnung mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurückgewiesen werden?
  6. Sind kurze Fristen, z.B. von einer Woche zulässig?
  7. Welche Ansprüche werden mit einer Abmahnung geltend gemacht?
  8. Muss man auf eine Abmahnung reagieren?
  9. Muss die vom Abmahnenden vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung so unterzeichnet werden?
  10. Hat der Abmahnende Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten?
  11. Kann man im Falle einer unberechtigten Abmahnung zum Gegenangriff übergehen?

Was ist eine Abmahnung?

Die Abmahnung ist eine Mitteilung an den Schuldner, dass er durch ein näher bezeichnetes Verhalten einen Gesetzesverstoß begangen hat, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Was ist eine Berechtigungsanfrage?

Die Berechtigungsanfrage ist im Unterschied zur Abmahnung noch nicht auf die Verfolgung von Verstößen und damit die Geltendmachung von Ansprüchen, sondern zunächst auf die Klärung der Frage gerichtet, ob sich die Gegenseite möglicherweise auf eigene Rechte an der im Streit stehenden Rechtsposition, z.B. der Marke, dem Patent oder einem urheberrechtlich geschützten Werk berufen kann. Ist es dem Empfänger nicht möglich, die Rechtmäßigkeit seiner Handlung nachzuweisen, oder reagiert er schon nicht, so kann und sollte auch aus Kostengründen in einem zweiten Schritt die Abmahnung erfolgen. Im Wettbewerbsrecht spielt die Berechtigungsanfrage kaum eine Rolle.

Welchen Inhalt hat eine wirksame Abmahnung?

Eine Abmahnung muss zunächst die Parteien, d.h. den Abmahnenden sowie den Abgemahnten hinreichend konkret bezeichnen. Sollte die Abmahnung, was der Regelfall ist, von einem Rechtsanwalt ausgesprochen werden, so ist dessen Bevollmächtigung darzulegen. Der Vorlage einer Vollmacht bedarf es grundsätzlich nicht. Des Weiteren ist das beanstandete Verhalten sowie die hieraus resultierende Rechtsverletzung darzulegen, verbunden mit der Aufforderung, dieses einzustellen und zukünftig zu unterlassen. Hierzu werden unter Setzung einer angemessenen Frist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert sowie im Falle ausbleibender oder ungenügender Reaktion die Einleitung gerichtlicher Schritte angedroht.

Wer darf eine Abmahnung aussprechen?

Zunächst darf derjenige abmahnen, dessen individuelle Rechtsposition betroffen ist, d.h. im Bereich des geistigen Eigentums der Marken- und Pateninhaber oder aber der Urheber des betroffenen Werkes. Im Wettbewerbsrecht sind neben den Mitbewerbern, den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern auch bestimmte rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen berechtigt, Wettbewerbsverstöße aktiv zu verfolgen. Bekanntestes Beispiel ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt/Main. Dem Verbraucher stehen hingegen keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zu.

Kann die Abmahnung mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurückgewiesen werden?

Dies ist nicht zu empfehlen. Der BGH hat im Jahr 2010 einen jahrzehntelangen Streit um diese Frage dahin entschieden, dass mit einer Abmahnung, die gleichzeitig ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages enthält, was der Regelfall ist, keine Originalvollmacht vorgelegt werden muss. Damit sollte eine Abmahnung nicht allein mit diesem Argument zurückgewiesen oder nicht beantwortet werden. Sollten Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung des in der Regel abmahnenden Rechtsanwaltes bestehen, so kann der Abgemahnte allenfalls die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen.

Sind kurze Fristen, z.B. von einer Woche zulässig?

Grundsätzlich muss die Frist zur Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung angemessen sein. Ist sie unangemessen kurz, so ist sie nicht unwirksam, sondern es wird vielmehr eine angemessene Frist in Gang gesetzt. Wochenfristen sind regelmäßig angemessen. Dies liegt insbesondere daran, dass der Abmahnende, will er wegen des Rechtsverstoßes beim Ausbleiben einer Reaktion des Abgemahnten eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirken, hierzu nicht zu lange (in der Regel nicht länger als einen Monat) abwarten darf. Bei sehr dringenden Fällen, z.B. einem Verstoß auf einer Messe, kann die angemessene Frist auch nur wenige Stunden betragen.

Welche Ansprüche werden mit einer Abmahnung geltend gemacht?

In allen Streitigkeiten stehen der Beseitigungs- und der Unterlassungsanspruch an erster Stelle. Des Weiteren wird vom Abgemahnten regelmäßig die Erstattung der dem Abmahnenden entstandenen Rechtsanwaltskosten gefordert. In den Fällen der Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum werden zudem Auskunft-, Schadensersatz- und nicht selten auch Vernichtungsansprüche geltend gemacht. Dabei ist die Auskunft zum einen auf nähere Informationen zur Bestimmung des eigenen Schadensersatzanspruches sowie zum anderen auf die Kenntnis von weiteren Rechtsverletzern in der Kette, wie z.B. gewerblichen Abnehmern und Lieferanten gerichtet.

Muss man auf eine Abmahnung reagieren?

Grundsätzlich ja. Nur in absoluten Ausnahmefällen, wenn z.B. das gerügte Verhalten unter keinem Gesichtspunkt rechtswidrig ist, erscheint eine Reaktion nicht geboten. Angesichts der oftmals komplexen Rechtsmaterie, die mit einer Abmahnung verbunden ist, dürfte dies jedenfalls aus Sicht des Abgemahnten kaum der Fall sein.

Muss die vom Abmahnenden vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung so unterzeichnet werden?

Grundsätzlich nein. Insbesondere ist es ein Trugschluss, das der Unterlassungsanspruch nur durch die Unterzeichnung der vorgefertigten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die regelmäßig auch die Verpflichtung zur Kostenerstattung enthält, erfüllt werden kann. Vielmehr ist es legitim, den Unterlassungsanspruch durch eine gesonderte Erklärung auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich zu erfüllen, wenn man meint die Abmahnung sei unberechtigt, jedoch kein Interesse daran hat, einen teueren Rechtsstreit über den Unterlassungsanspruch zu führen. Des Weiteren sind vorgefertigte Erklärungen oftmals zu weit gefasst, d.h. man würde sich zu mehr verpflichten, als dem Abmahnenden zusteht. Die Gefahr für den Abgemahnten besteht jedoch wiederum darin, den Unterlassungsanspruch zu eng oder falsch zu fassen und damit dem Abmahnenden Anlass zur Einleitung gerichtlicher Schritte zu geben. Daher ist ein fachkundiger Rechtsrat nur empfehlenswert.

Hat der Abmahnende Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten?

Ja, dieser Anspruch ist beispielsweise im Wettbewerbs- und Urheberrecht ausdrücklich geregelt bzw. wird er anderenfalls aus allgemeinen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen hergeleitet. Lediglich über die Höhe des Anspruches kann es sich lohnen mit dem Abgemahnten zu diskutieren. Denn es kommt durchaus vor, dass der Abmahnung ein zu hoher Streitwert zugrunde gelegt wurde. Allerdings sind wettbewerbsrechtliche oder solche Auseinandersetzungen wegen der Verletzung geistiger Eigentumsrechte regelmäßig sehr teure Angelegenheiten, bei denen fünfstellige Streitwerte eher die Regel, als die Ausnahme sind.

Kann man im Falle einer unberechtigten Abmahnung zum Gegenangriff übergehen?

Diese Möglichkeit hat der Abgemahnte mittels einer sogenannten negativen Feststellungsklage. Hierzu braucht er noch nicht einmal eine sogenannte Gegenabmahnung aussprechen. Sollte eine solche hingegen ausgesprochen werden, so gilt jedenfalls in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen, dass der zu Unrecht Abgemahnte wiederum keinen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten für die Gegenabmahnung hat. Anders verhält es sich im Falle einer unberechtigten Abmahnung aus einem geistigen Eigentumsrecht, da hierdurch regelmäßig ein Schadensersatzanspruch wegen eines Eingriffs in den Geschäftsbetrieb verbunden ist.