Familienrecht

Das Familienrecht untergliedert sich in verschiedene Rechtsbereiche, die alle im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung stehen. Betroffene sind Eheleute wie auch Partner von nichtehelichen Lebensgemeinschaften und natürlich inzwischen auch gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften. Das Familienrecht soll dabei nicht nur Streit schlichten oder entscheiden, sondern dient auch - beispielsweise im Rahmen abzuschließender Ehe- oder Partnerschaftsverträge – der Streitvermeidung.

Die wichtigsten Unterrechtsgebiete sind:

Scheidungsrecht

Grundsätzlich kann in Deutschland erst nach Ablauf des sogenannten Trennungsjahres eine Ehescheidung beantragt werden. Ausnahmen bilden Fälle einer unzumutbaren Härte. Auch wenn sich die Parteien über alle Folgesachen einig sind, muss zumindest ein Rechtsanwalt am Verfahren beteiligt werden.

Unterhaltsrecht

Als Unterhalt werden die für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwendungen bezeichnet. Der Unterhalt ist grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren.

Unterhaltansprüche können z.B. zwischen Ehegatten oder zwischen Verwandten gerader Linie entstehen.

Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich tritt beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

Endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten, so wird der Zugewinnausgleich dadurch realisiert, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten gemäß § 1371 I BGB um ein Viertel der Erbschaft erhöht (sog. erbrechtliche Lösung), unerheblich davon, ob die Ehegatten tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben.

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf andere Weise, z.B. durch Scheidung, so erfolgt der Zugewinnausgleich gemäß § 1371 II BGB dadurch, dass dem Ehegatten der keinen oder nur einen geringeren Zugewinn erzielt hat, die Hälfte des Überschusses des anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zusteht (sog. güterrechtliche Lösung).

Versorgungsausgleich

Mit dem Versorgungsausgleich sollen Nachteile, die ein Ehegatte dadurch erleidet, dass er während der Ehe keinen (oder nur einen kleinen Beitrag) für die Alters- und Invaliditätsversorgung geleistet hat, ausgeglichen werden.

Derjenige Ehegatte, der in der Ehe die höheren Versorgungsrechte angesammelt hat, muss die Hälfte des Wertunterschiedes an den anderen Ehegatten abgeben.

Hausratsteilung

Grundsätzlich ist nach der sogenannten Hausratsverordnung der Hausrat von Eheleuten im Falle der Trennung und Scheidung in natura gleichmäßig aufzuteilen. Das Gesetz kennt grundsätzlich keinen Geldausgleich, der nur im Ausnahmefall in Betracht kommt. Abzugrenzen ist der (gemeinsame) Hausrat immer von persönlichen Vermögensgegenständen der Eheleute. So ist zum Beispiel die Frage, wann ein PKW als Hausratsgegenstand einzuordnen ist, streitig, es soll insoweit auf die überwiegende Art der Nutzung für die Familie (dann Hausrat) oder bspsw. berufliche Zwecke (dann kein Hausrat) ankommen. Gleichgültig ist in diesem Zusammenhang, auf wen der jeweilige PKW zugelassen ist.

Sorgerecht / Umgangsrecht

Im Begriff elterliche Sorge wird die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kind zusammengefasst. Es ist ein unverzichtbares und unübertragbares absolutes Recht der Eltern.

Die Ausübung der elterlichen Sorge steht prinzipiell beiden Eltern gemeinsam zu. Die gesetzliche Vertretung des Kindes nehmen beide Eltern als Gesamtvertreter wahr.

Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Die Ehe ist durch das Grundgesetz ein geschütztes Institut. Für die vielen teils langjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaften gelten daher die familienrechtlichen Regelungen der Ehe nicht oder nur sehr eingeschränkt. Es sind viele Besonderheiten zu beachten, wenn es um Fragen des Unterhaltes, des gemeinsamen Aufbaus von Vermögen bzw. dessen Teilung geht.

Erbrecht

Das Erbrecht hat die Funktion, das Privateigentum jedes Einzelnen auf Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung mit dem Tod nicht untergehen zu lassen, sondern vielmehr den Erben (aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge) den Fortbestand des Eigentums zu sichern. Das Erbrecht wird im 5. Buch des BGB geregelt und erfährt selbst verfasungsrechtlichen Schutz in Art. 14 des Grundgesetzes.

Die erbrechtlichen Grundsätze hat der Gesetzgeber zunächst darin definiert, dass das Vermögen des Erblassers in private Hand übergeht, dass heißt, der Staat erst dann zum gesetzlichen Erbe wird, wenn ein privater Erbe nicht vorhanden ist (Grundsatz der Privaterbfolge).Weiterer Grundsatz ist, dass das Vermögen des Erblassers auf seine Familie übergeht, sofern dr Erblasser nicht durch Verfügung von Todes wegen eine anderweitige Regelung getroffen hat (Familienerbrecht). Es gilt die uneingeschränkte Testierfähigkeit des Erblassers. Mit dem Tod des Erblassers fällt der Nachlass automatisch den Erben zu, ohne dass diese Mitwirkungshandlungen vornehmen müssen, auch ohne Wissen und (zunächst) auch gegen deren Willen.

Erbe kann man jedoch nur sein, sofern man zum Zeitpunkt des Erbfalles lebt. Dabei hat der Gesetzgeber jedoch geregelt, dass auch derjenige als Erbe anzusehen ist, der zur Zeit des Erbfalls zwar noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war. Voraussetzung der (rechlichen) Erbenstellung des ungeborenen Kindes ist jedoch, dass es nach dem Erbfall lebend geboren und damit rechtsfähig wird.

Soweit eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) nicht vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese bestimmt zunächst (in erster Ordnung), dass die Abkömmlinge des Erblassers als dessen Erben (Kinder, Enkel, Urenkel) berufen werden. Daneben steht das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten, der neben den Abkömmlingen der ersten Ordnung zu einem Viertel der Erbschaft berufen wird.

Durch eine Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser eine andere Regelung - als vom Gesetzgeber geschaffem - hinsichtlich der Erbenstellung treffen. Voraussetzung für jedes Testament ist jedoch, dass der testierfähige Erblasser dieses höchstpersönlich und formgerecht errichtet hat. Ist das (eigenhändige) Testament nicht persönlich durch den Erblasser errichtet, führt dies zur Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung.

Das Pflichtteilsrecht sichert Abkömmlingen des Erblassers zwingend eine Mindestbeteiligung an dem Nachlass des Erblassers zu, wenn er diese von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Ebenfalls davon zu unterscheiden ist die Anordnung eines Vermächtnisses, welches lediglich die Einzelzuwendung eines Vermögensvorteils ist und keine Erbeinsetzung begründet. Vielmehr handelt es sich nur um einen schuldrechtlichen Anspruch, da der Bedachte gegen den Beschwerten mit Eintritt des Erbfalls ein Forderungsrecht zusteht.

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