Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer alle gefahrerheblichen Umstände bei Vertragsschluss anzuzeigen (Bsp.: Vorerkrankungen bei Antrag auf private Krankenversicherung).
Nach dem seit 01.08.2008 geltenden neuen Versicherungsvertragsgesetz muss der Kunde nur noch die Angaben machen, nach denen ausdrücklich gefragt wurde.
Dieser Frage kommt in der Praxis große Bedeutung zu. Gibt der Kunde bei Vertragschluss beispielsweise gegenüber dem Vermittler eine Vorerkrankung an und nimmt der Vermittler diese gleichwohl nicht auf bzw. leitet die Angaben zum Versicherer nicht weiter, so muss sich der Versicherer die Kenntnis des Vermittlers zurechnen lassen („Auge und Ohr Rechtsprechung“ des BGH).
In einem solchen Fall ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes dringend zu empfehlen.
Der Versicherer kann in diesem Fall von dem Vertrag zurücktreten. Das kann unter Umständen sogar zur Folge haben, dass der Versicherer keine Versicherungsleistungen erbringen muss, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Anders als bisher, ist das nach dem neuen VVG allerdings nur noch bei ganz besonders schlimmen Verstößen der Fall. Künftig gilt: je weniger vorwerfbar die eigene Nachlässigkeit ist, desto weniger gravierend sind auch ihre Folgen.
Inhalt und Umfang dieser Verhaltenspflichten können von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich sein. Zu prüfen ist daher zunächst der zugrundeliegende Vertrag. Allgemein gilt jedoch: Sie dürfen den Versicherungsfall nicht selbst herbeiführen; Gefahrerhöhungen müssen angezeigt und Vertragliche Obliegenheiten beachtet werden.
Haben Sie die einmalige oder die erste Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig bezahlt, kann der Versicherer solange vom Vertrag zurückzutreten, wie Sie nicht gezahlt haben. Außerdem muss der Versicherer im Versicherungsfall nicht leisten.
Seit 1. Januar 2008 gilt dies allerdings nur noch, wenn der Versicherer Sie zuvor auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen hat.
Früher galt in diesen Fällen das Prinzip der „Unteilbarkeit“ der Prämie. Das hieß: Die Prämie musste für das gesamte Versicherungsjahr bezahlt werden, auch wenn der Vertrag schon vorher endete. Nach dem neuen VVG gilt, dass Sie als Versicherungsnehmer die Prämie grundsätzlich nur so lange zahlen müssen, wie der Versicherungsschutz besteht.
Nach dem bis 2008 geltenden Recht konnte der Versicherungsnehmer keine Leistung verlangen, wenn er den Versicherungsfall grob fahrlässig (Ausnahme z.B.: Haftpflichtversicherung) herbeigeführt hatte – so genanntes „Alles-oder.Nichts-Prinzip“.
Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz ist der Versicherer nicht mehr komplett leistungsfrei. Er kann seine Leistung in einem solchen Fall lediglich in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen.
Das neue VVG gilt für alle ab dem 01.01.08 neu abgeschlossenen Versicherungsverträge. Ab 01.01.2009 gilt das neue VVG auch für Altverträge in vollem Umfang.
Nach dem alten VVG war dies nicht möglich. Nach dem neuen VVG können Versicherungsverträge allgemein zum 3. Jahr gekündigt werden.
Auch hier ist grundsätzlich die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ratsam. Nach dem alten VVG musste der Anspruch des Versicherungsnehmers in einer Frist von 6 Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden.
Nach dem neuen VVG entfällt diese Ausschlussfrist. Vielmehr gelten die allgemeinen Verjährungsregeln.